Mit dem Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) entstehen neben den Rechten z. B. bei Bewilligung dem Recht auf Leistungen zum Lebensunterhalt oder der Zugang zu Leistungen der aktiven Arbeitsförderung auch Pflichten.

Diese begründen sich daraus, dass die Zeit der Hilfebedürftigkeit so kurz wie möglich gehalten werden soll und die Leistungsbeziehenden und ihre Angehörigen alle Möglichkeiten zu ergreifen haben, die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu reduzieren. Die Pflichten sind vielfältig und erstrecken sich von den sogenannten Mitwirkungspflichten wie z. B. das korrekte und vollständige Ausfüllen des Antrags oder der unverzüglichen Mitteilung jeglicher Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen über die Meldepflicht bei Terminen bis hin zur Pflicht an Trainingsmaßnahmen teilzunehmen oder aktiv nach Arbeit zu suchen.

Ausführliche Informationen hierzu finden Sie im MERKBLATT in Kombination mit den ergänzenden HINWEISEN ZUM BÜRGERGELD, über das auch jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft informiert sein muss. Wir weisen darauf hin, dass bei Nichtbeachtung von Gesetzeswegen Konsequenzen vorgesehen sind, bei denen in der Anwendung kein Ermessen besteht. Dementsprechend bitten wir im Sinne einer guten Zusammenarbeit um die Einhaltung der Pflichten.

Bitte buchen Sie hierfür online einen Termin in unserer Clearingstelle. Wählen Sie hierbei als Anliegensart „Beratung zu einem Anspruch auf Bürgergeld“ aus. Falls Sie wünschen, kann die Beratung auch telefonisch erfolgen. Alternativ können Sie den Antrag auch bequem und einfach online stellen.

Bitte beachten Sie hierbei, dass die Eingabe Ihrer Adresse erforderlich ist, damit das System Sie dem richtigen Jobcenter zuordnen kann. Sofern Sie bereits ein Benutzerkonto für die eServices der Bundesagentur für Arbeit haben, werden bei der Anmeldung Ihre Daten automatisch in die Terminanfrage übernommen. Sollten Sie noch keinen Zugang zu den eServices haben, können Sie diesen auch unter www.arbeitsagentur.de beantragen (einfach oben auf „Anmelden“ klicken und dann auf „Als Privatperson registrieren“). Ein Benutzerkonto ermöglicht Ihnen eine Vielzahl weiterer eServices (Online-Weiterbewilligungsantrag, Veränderungsmitteilung etc.).

Sofern Sie laufend Bürgergeld beziehen, bekommen Sie rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums die entsprechenden Antragsunterlagen zugesandt. Bitte reichen Sie diese so schnell wie möglich, vollständig ausgefüllt, unterschrieben und mit den notwendigen Nachweisen bei uns ein. Sie können den Weiterbewilligungsantrag auch online stellen.

Sollten Sie zwischenzeitlich nicht mehr im Bürgergeld-Bezug sein, weil Sie z.B. eine Arbeit aufgenommen haben und deswegen vom Jobcenter kein Geld mehr erhalten haben, rufen Sie unser Servicecenter an – am besten nachmittags, da sind die Chancen sofort jemand ans Telefon zu bekommen am größten. Zu anrufstarken Zeiten (vormittags und zum Monatswechsel) kann es sein, dass Sie mehr als einen Anrufversuch benötigen.

Sie können alternativ auch online einen Termin buchen. Wählen Sie hierbei als Anliegensart aus „Weiterbewilligungsantrag SGB II“.

Bitte beachten Sie hierbei, dass die Eingabe Ihrer Adresse erforderlich ist, damit das System Sie dem richtigen Jobcenter zuordnen kann. Sofern Sie bereits ein Benutzerkonto für die eServices der Bundesagentur für Arbeit haben, werden bei der Anmeldung Ihre Daten automatisch in die Terminanfrage übernommen. Sollten Sie noch keinen Zugang zu den eServices haben, können Sie diesen auch unter www.arbeitsagentur.de beantragen (einfach oben auf „Anmelden“ klicken und dann auf „Als Privatperson registrieren“). Ein Benutzerkonto ermöglicht Ihnen eine Vielzahl weiterer eServices (Online-Weiterbewilligungsantrag, Veränderungsmitteilung etc.).

Die Kosten der Unterkunft umfassen die Ausgaben für Ihre Wohnung, also zum Beispiel Miete und Nebenkosten. Mit Einführung des Bürgergeldes werden die Kosten für die Unterkunft im ersten Jahr vollständig übernommen (Karenzzeit).

Die Heizkosten werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt.

Nach der Karenzzeit werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit diese die Gesamtangemessenheit nicht übersteigen. Die Angemessenheit ergibt sich aus der Anzahl der Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, der Wohnungsgröße, sowie der Miethöhe.

Ausführliche Informationen hierzu finden Sie im AMTSBLATT (Anlage 1).

Für jede weitere Person sind 15 m² zusätzlich zu berücksichtigen.

Die Höhe der angemessenen Miet- und Heizkosten orientiert sich an den KdU-Richtlinien des Landkreises Rhön-Grabfeld. Das Jobcenter hat hierauf keinen Einfluss.

Unter einer Erstausstattung ist die erste Anschaffung von u. a. Möbelstücken oder Kleidungsstücken zu verstehen. Erstausstattungen sind nicht in den Regelbedarfen enthalten und werden als Beihilfe gewährt. Diese Leistungen sind gesondert vor der Anschaffung zu beantragen.

Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattung für Bekleidung sowie Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt können als Sachleistung oder Geldleistung vom Jobcenter erbracht werden, sofern diese nicht selbständig finanziert werden können.

Im Falle von Ersatzbeschaffungen (Ersatz defekter / verschlissener Geräte) wird kein Sonderbedarf anerkannt, denn diese sind im Regelbedarf enthalten.

  • Wie kann ich Leistungen für Möbel beantragen?

Nutzen Sie hierfür bitte unseren Postfachservice auf jobcenter.digital, schreiben uns eine E-Mail oder rufen in unserem Servicecenter an, damit dort Ihr Anliegen aufgenommen werden kann. Wir melden uns dann umgehend bei Ihnen und besprechen das weitere Vorgehen.

  • Wie kann ich Leistungen für Kleider beantragen?

Nutzen Sie hierfür bitte unseren Postfachservice auf jobcenter.digital, schreiben uns eine E-Mail oder rufen in unserem Servicecenter an, damit dort Ihr Anliegen aufgenommen werden kann. Wir melden uns dann umgehend bei Ihnen und besprechen das weitere Vorgehen.

  • Wie kann ich Leistungen zur Geburt meines Kindes beantragen?

Nutzen Sie hierfür bitte unseren Postfachservice auf jobcenter.digital, schreiben uns eine E-Mail oder rufen in unserem Servicecenter an, damit dort Ihr Anliegen aufgenommen werden kann. Wir melden uns dann umgehend bei Ihnen und besprechen das weitere Vorgehen.

  • Ich möchte innerhalb des Landkreises umziehen.

Bitte nehmen Sie unbedingt vor der Unterzeichnung des neuen Mietvertrags mit uns Kontakt auf, da wir in jedem Fall die Erforderlichkeit des Umzugs und die Angemessenheit der neuen Wohnung beurteilen müssen. Idealerweise übermitteln Sie uns eine Kopie Ihres in Aussicht stehenden Mietvertrags oder lassen sich vom Vermieter eine Mietbescheinigung ausstellen, siehe hier. Wir melden uns dann umgehend bei Ihnen und besprechen das weitere Vorgehen.

  • Ich möchte außerhalb des Landkreises umziehen.

In diesem Fall müssen Sie sich zunächst mit dem Jobcenter am geplanten Wohnort in Verbindung setzen und sich dort eine Zusicherung über die Angemessenheit der neuen Wohnung einholen. Eine Übersicht, welches Jobcenter am künftigen Wohnort zuständig ist, finden Sie hier.

Wichtig ist allerdings, dass Sie vor der Unterzeichnung des neuen Mietvertrags, die Zusicherung des anderen Jobcenters uns zukommen lassen. Bitte teilen Sie uns auch die Gründe für den Umzug mit, da wir auch noch die Erforderlichkeit des Umzugs prüfen müssen.

Wir melden uns dann umgehend bei Ihnen und besprechen das weitere Vorgehen.

  • Ich möchte von außerhalb des Landkreises in den Landkreis ziehen.

Bitte buchen Sie hierfür online einen Termin für ein telefonisches Beratungsgespräch in unserer Clearingstelle. Wählen Sie hierbei als Anliegensart „Fragen zum Thema Umzug“.

Wichtig: Geben Sie bei der Adresse nicht Ihre aktuelle Adresse ein, sondern die Adresse des Jobcenters: Hedwig-Fichtel-Str. 2, 97616 Bad Neustadt.

Allgemein hilft Ihnen eventuell das Video weiter, in dem der Aufbau eines Bewilligungsbescheids erklärt wird. Auch finden sich auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit viele tiefergehende Informationen zum Leistungsbezug im Jobcenter. Wenn Sie immer noch Fragen zu Ihrem konkreten Fall haben, rufen Sie unser Servicecenter an – am besten nachmittags, da sind die Chancen, sofort jemanden ans Telefon zu bekommen, am größten. Zu anrufstarken Zeiten (vormittags und zum Monatswechsel) kann es sein, dass Sie mehr als einen Anrufversuch benötigen.

Dies lässt sich nicht pauschal beantworten. Umgehend nach Eingang Ihrer Unterlagen prüft der zuständige Mitarbeiter die Unterlagen auf Vollständigkeit und welche Unterlagen ggf. noch fehlen. Sollten wir noch etwas von Ihnen benötigen, setzen wir uns umgehend telefonisch oder schriftlich mit Ihnen in Verbindung.

Wenn der Antrag bearbeitungsreif ist, wird er innerhalb weniger Arbeitstage bearbeitet. Bitte beachten Sie, dass zwischen der Bewilligung im Jobcenter und dem Eingang der Zahlungen auf dem Konto auch immer noch ein Zeitraum von wenigen Tagen liegt, den aber weder das Jobcenter noch Ihre Bank beeinflussen können.

Bitte prüfen Sie vorher erst folgende Sachverhalte:

  • Habe ich Arbeit aufgenommen und ein Einkommen erzielt, welches vorläufig angerechnet wurde?
  • Habe ich ein Schreiben des Jobcenters erhalten, auf welches ich noch nicht reagiert habe?
  • Habe ich vielleicht versäumt einen Weiterbewilligungsantrag zu stellen?
  • Habe ich oder ein Mitglied meiner Bedarfsgemeinschaft eine Sanktion bekommen?

Wenn keiner dieser Sachverhalte zutrifft, rufen Sie unser Servicecenter an – am besten nachmittags, da sind die Chancen, sofort jemand ans Telefon zu bekommen, am größten. Zu anrufstarken Zeiten (vormittags und zum Monatswechsel) kann es sein, dass Sie mehr als einen Anrufversuch benötigen.

Grundsätzlich sollte es das Ziel sein, die Zeit der Hilfebedürftigkeit so kurz wie möglich zu halten.

Bis Sie Ihren Lebensunterhalt selbst durch Erwerbseinkommen sichern können und nicht mehr leistungsberechtigt nach dem SGB II sind, sollen Sie so viel verdienen wie Sie können. Auch wird das Erwerbseinkommen nicht in voller Höhe auf die SGB II-Leistungen angerechnet. Daher stellen Sie sich mit einer Arbeitsaufnahme immer besser.

Grundsätzlich sind die ersten 100,00 € anrechnungsfrei. Bei höherem Erwerbseinkommen ist ein weiterer Betrag abzusetzen:

Monatliches Einkommen, welches zwischen 100,01 € und 1000,00 € liegt, ist zu 20 % anrechnungsfrei.

Monatliches Einkommen, welches zwischen 1000,01 € und 1200,00 € liegt, ist zu 10 % anrechnungsfrei.

Ab 01.07.2023 gelten geänderte Freibeträge:

Grundsätzlich sind die ersten 100,00 € anrechnungsfrei. Bei höherem Erwerbseinkommen ist ein weiterer Betrag abzusetzen:

Monatliches Einkommen, welches zwischen 100,01 € und 520,00 € liegt, ist zu 20 % anrechnungsfrei.

Monatliches Einkommen, welches zwischen 520,01 € und 1000,00 € liegt, ist zu 30 % anrechnungsfrei.

Monatliches Einkommen, welches zwischen 1000,01 € und 1200,00 € liegt, ist zu 10 % anrechnungsfrei.

Bitte teilen Sie uns immer sofort mit, wenn Sie eine Arbeit aufnehmen, unabhängig davon wie hoch der Verdienst ist.

Bitte vereinbaren Sie hierfür online einen Termin, um die Angelegenheit persönlich zu besprechen. Wählen Sie hierbei als Anliegensart „Finanzielle Notlage“ aus. Bitte bringen Sie zum Termin Nachweise mit oder übermitteln diese bereits vor dem Termin (z. B. aktuelle Kontoauszüge oder einen Nachweis über den Diebstahl oder Verlust des Geldbeutels von der Polizei).

Bitte beachten Sie hierbei, dass die Eingabe Ihrer Adresse erforderlich ist, damit das System Sie dem richtigen Jobcenter zuordnen kann. Sofern Sie bereits ein Benutzerkonto für die eServices der Bundesagentur für Arbeit haben, werden bei der Anmeldung Ihre Daten automatisch in die Terminanfrage übernommen. Sollten Sie noch keinen Zugang zu den eServices haben, können Sie diesen auch unter www.arbeitsagentur.de beantragen (einfach oben auf „Anmelden“ klicken und dann auf „Als Privatperson registrieren“). Ein Benutzerkonto ermöglicht Ihnen eine Vielzahl weiterer eServices (Online-Weiterbewilligungsantrag, Veränderungsmitteilung etc.).

Bitte vereinbaren Sie hierfür online einen Termin, um die Angelegenheit persönlich zu besprechen. Wählen Sie hierbei als Anliegensart „Drohende Stromsperre“ aus. Bitte bringen Sie zum Termin Nachweise mit oder übermitteln uns diese bereits vor dem Termin (aktuelle Kontoauszüge und Schreiben des Energieversorgers).

Bitte beachten Sie hierbei, dass die Eingabe Ihrer Adresse erforderlich ist, damit das System Sie dem richtigen Jobcenter zuordnen kann. Sofern Sie bereits ein Benutzerkonto für die eServices der Bundesagentur für Arbeit haben, werden bei der Anmeldung Ihre Daten automatisch in die Terminanfrage übernommen. Sollten Sie noch keinen Zugang zu den eServices haben, können Sie diesen auch unter www.arbeitsagentur.de beantragen (einfach oben auf „Anmelden“ klicken und dann auf „Als Privatperson registrieren“). Ein Benutzerkonto ermöglicht Ihnen eine Vielzahl weiterer eServices (Online-Weiterbewilligungsantrag, Veränderungsmitteilung etc.).

Bitte vereinbaren Sie hierfür online einen Termin, um die Angelegenheit persönlich zu besprechen. Wählen Sie hierbei als Anliegensart „Mietschulden“ aus. Bitte bringen Sie zum Termin Nachweise mit oder übermitteln uns diese bereits vor dem Termin (aktuelle Kontoauszüge und schriftlicher Nachweis über die Mietschulden).

Bitte beachten Sie hierbei, dass die Eingabe Ihrer Adresse erforderlich ist, damit das System Sie dem richtigen Jobcenter zuordnen kann. Sofern Sie bereits ein Benutzerkonto für die eServices der Bundesagentur für Arbeit haben, werden bei der Anmeldung Ihre Daten automatisch in die Terminanfrage übernommen. Sollten Sie noch keinen Zugang zu den eServices haben, können Sie diesen auch unter www.arbeitsagentur.de beantragen (einfach oben auf „Anmelden“ klicken und dann auf „Als Privatperson registrieren“). Ein Benutzerkonto ermöglicht Ihnen eine Vielzahl weiterer eServices (Online-Weiterbewilligungsantrag, Veränderungsmitteilung etc.).

Bitte reichen Sie diese immer bei uns ein, unabhängig davon, ob Sie eine Nachzahlung leisten müssen oder ein Guthaben bei Ihrem Vermieter haben. Wir prüfen anschließend den Sachverhalt und melden uns wieder bei Ihnen.

Bis zum 31. Dezember 2023 besteht die Möglichkeit, Bürgergeld für einen Monat zu erhalten, wenn Sie hohe Nachzahlungen bei den Heizkosten oder hohe Ausgaben für Brennstoffe haben. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

Bei gewünschter Beratung oder Antragstellung buchen Sie bitte online einen Termin in unserer Clearingstelle. Wählen Sie hierbei als Anliegensart „Beratung zu einem Anspruch auf Bürgergeld“ aus. Falls Sie wünschen, kann die Beratung auch telefonisch erfolgen. Alternativ können Sie den Antrag auch bequem und einfach online stellen.

Bitte beachten Sie hierbei, dass die Eingabe Ihrer Adresse erforderlich ist, damit das System Sie dem richtigen Jobcenter zuordnen kann. Sofern Sie bereits ein Benutzerkonto für die eServices der Bundesagentur für Arbeit haben, werden bei der Anmeldung Ihre Daten automatisch in die Terminanfrage übernommen. Sollten Sie noch keinen Zugang zu den eServices haben, können Sie diesen auch unter www.arbeitsagentur.de beantragen (einfach oben auf „Anmelden“ klicken und dann auf „Als Privatperson registrieren“). Ein Benutzerkonto ermöglicht Ihnen eine Vielzahl weiterer eServices (Online-Weiterbewilligungsantrag, Veränderungsmitteilung etc.).

Bitte prüfen Sie hierfür Ihren Bewilligungsbescheid. Hier ist auf der letzten Seite die erforderliche Bescheinigung beigefügt.

Bitte teilen Sie dies (z. B. Geburt, Ein- und Auszug von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft etc.) umgehend mit. Nutzen Sie hierfür entweder die Veränderungsmitteilung auf jobcenter.digital oder rufen Sie unser Servicecenter an – am besten nachmittags, da sind die Chancen, sofort jemand ans Telefon zu bekommen, am größten. Zu anrufstarken Zeiten (vormittags und zum Monatswechsel) kann es sein, dass Sie mehr als einen Anrufversuch benötigen.

Sofern sich Ihre Frage auf den Bescheid über die Rückforderung und dessen Gründe bezieht, rufen Sie unser Servicecenter an – am besten nachmittags, da sind die Chancen, sofort jemand ans Telefon zu bekommen, am größten. Zu anrufstarken Zeiten (vormittags und zum Monatswechsel) kann es sein, dass Sie mehr als einen Anrufversuch benötigen.

Sollte sich Ihre Frage jedoch auf die Rückzahlungsmodalitäten beziehen (z. B. Stundung, Ratenplan etc.), wenden Sie sich bitte an das eigens hierfür eingerichtete Servicecenter des Forderungseinzugs der Bundesagentur für Arbeit unter der Telefonnummer 0800 455 55 10.

Ganz wichtig ist, dass Sie uns die Arbeitsaufnahme unverzüglich mitteilen. Verlassen Sie sich nicht auf Aussagen Dritter, dass diese das für Sie übernehmen würden. Sie können uns wahlweise eine Veränderungsmitteilung auf jobcenter.digital zukommen lassen oder uns auch die Arbeitsaufnahme telefonisch über unser Service Center – am besten nachmittags, da sind die Chancen sofort jemand ans Telefon zu bekommen am größten. Zu anrufstarken Zeiten (vormittags und zum Monatswechsel) kann es sein, dass Sie mehr als einen Anrufversuch benötigen.

Ganz wichtig ist, dass Sie uns dies unverzüglich mitteilen. Verlassen Sie sich nicht auf Aussagen Dritter, dass diese das für Sie übernehmen würden. Rufen Sie bitte umgehend unser Servicecenter an – am besten nachmittags, da sind die Chancen sofort jemand ans Telefon zu bekommen am größten. Zu anrufstarken Zeiten (vormittags und zum Monatswechsel) kann es sein, dass Sie mehr als einen Anrufversuch benötigen.

Rufen Sie bitte hierzu unser Servicecenter an – am besten nachmittags, da sind die Chancen sofort jemand ans Telefon zu bekommen am größten. Zu anrufstarken Zeiten (vormittags und zum Monatswechsel) kann es sein, dass Sie mehr als einen Anrufversuch benötigen.

Ihre Vermittlungsfachkraft wird sich im Anschluss mit Ihnen dann in Verbindung setzen und einen individuellen Termin vereinbaren.

Rufen Sie bitte hierzu unser Servicecenter an – am besten nachmittags, da sind die Chancen sofort jemand ans Telefon zu bekommen am größten. Zu anrufstarken Zeiten (vormittags und zum Monatswechsel) kann es sein, dass Sie mehr als einen Anrufversuch benötigen.

Ihre Vermittlungsfachkraft wird sich im Anschluss mit Ihnen dann in Verbindung setzen und einen individuellen Termin vereinbaren.

Sollten Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, sagen Sie bitte den Termin frühzeitig unter Angabe des Grundes ab. Im Regelfall erhalten Sie zeitnah einen neuen Termin. Grundsätzlich sind Sie verpflichtet die Termine des Jobcenters wahrzunehmen, außer ein wichtiger Grund spricht dagegen. Eventuell kann es erforderlich sein, den Absagegrund mit Nachweisen zu belegen.

Ich bin krank. Und nun?

Bitte legen Sie bei Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Diese gilt als Nachweis bei Terminversäumnissen und informiert unsere Integrationsfachkräfte gleichzeitig in welchen Zeiträumen Sie nicht zu Verfügung stehen.

Jede so genannte „Ortsabwesenheit“ muss vorab mit Ihrer Integrationsfachkraft besprochen werden. Im Versäumnisfall können Ihnen sonst finanzielle Nachteile entstehen.

Im Gegensatz zu einem Arbeitsverhältnis besteht bei Arbeitslosigkeit grundsätzlich kein Anspruch auf Urlaub. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es jedoch die Möglichkeit, dass Sie sich bis zu drei Wochen im Kalenderjahr Ortsabwesenheit unter Fortzahlung Ihrer Geldleistungen genehmigen lassen können.

Wenn Sie planen zu verreisen, rufen Sie bitte vorher unser Servicecenter an – am besten nachmittags, da sind die Chancen sofort jemand ans Telefon zu bekommen am größten. Zu anrufstarken Zeiten (vormittags und zum Monatswechsel) kann es sein, dass Sie mehr als einen Anrufversuch benötigen.

Je nach Fallgestaltung kann das Servicecenter die Ortsabwesenheit direkt genehmigen oder zur Prüfung an Ihre zuständige Vermittlungsfachkraft weiterleiten.

Praktika oder Probearbeiten sind grundsätzlich im Vorfeld mit Ihrer Integrationsfachkraft zu besprechen, sonst könnten, z. B. bei einer Kontrolle durch den Zoll, rechtliche Konsequenzen drohen.

Wenn Sie ein Praktikum bzw. eine Probearbeit in Aussicht haben, rufen Sie bitte vorher unser Servicecenter an – am besten nachmittags, da sind die Chancen sofort jemand ans Telefon zu bekommen am größten. Zu anrufstarken Zeiten (vormittags und zum Monatswechsel) kann es sein, dass Sie mehr als einen Anrufversuch benötigen.

Die Entscheidung, ob das Praktikum durchgeführt und ggf. gefördert werden kann, erfolgt anschließend durch Ihre Vermittlungsfachkraft.

Bei Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende handelt es sich um steuerfinanzierte Leistungen und nicht wie beim Arbeitslosengeld um eine Versicherungsleistung, für die man sich eine Anwartschaft erarbeitet hat. Es geht darum hilfebedürftige Menschen in einer Notlage zu unterstützen, bis sie wieder für sich selbst sorgen können. Um die Zeit des Leistungsbezugs möglichst kurz zu halten und das Sozialsystem auf lange Sicht nicht zu überlasten, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass alle Möglichkeiten auszuschöpfen sind, die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zumindest zu verringern. Hierzu gehört auch die Aufnahme einer Arbeitsstelle. Es liegt in unserem Interesse Sie nachhaltig und dauerhaft in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Hierzu kann es erforderlich sein, Sie im Vorfeld einer Arbeitsaufnahme zu qualifizieren. Sollte dies nach Ihrem Interesse oder der Einschätzung der zuständigen Integrationsfachkraft nicht erforderlich sein, ist die Vermittlung in Arbeit vorrangig. Es besteht kein Berufsschutz, somit ist laut Gesetz jede Arbeit zumutbar, soweit nicht individuelle Gründe dagegensprechen. Auch wenn es sich vielleicht im ersten Moment nicht um den Traumjob handelt, bietet jede Beschäftigung die Chance dem Wunschberuf wieder ein Stück näher zu kommen. Aus einer Beschäftigung heraus bewirbt es sich immer besser als aus der Arbeitslosigkeit.

Auch unsere Möglichkeiten zur Hilfe sind begrenzt. Manche Menschen brauchen auf ihrem Weg zurück in den Job individuelle Unterstützung. Sei es beim Bewerbungsprozess, bei der Auffrischung von Kenntnissen und Fertigkeiten, bei der Stellensuche oder beim Erwerb von Fähigkeiten, die für das neue Berufsziel wichtig sind. Hierbei sind wir teilweise auf die Hilfe von Externen angewiesen, die Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung durchführen. Die Maßnahmeteilnehmerinnen und -teilnehmer bekommen individuelle Unterstützung von ausgebildeten Fachpersonal und genügend Zeit, um auch alle Erfordernisse umfassend zu bearbeiten. In vielen Fällen können schon während der Teilnahme Kontakte zu Arbeitgebern geknüpft werden und die Maßnahme kann den Übergang in Arbeit beendet werden.

Sollten Pflichtverletzungen vorliegen, kann dies zur Minderung der Geldleistung führen. Dies ist keine gängige Praxis und kommt in Hinblick auf die Gesamtheit der Leistungsbeziehenden glücklicherweise nur bei einem Bruchteil zum Tragen. Letztlich ist es aber die einzige Möglichkeit des Jobcenters die Interessen der Solidargemeinschaft zu vertreten, wenn Leistungsbeziehende konsequent ihre Pflichten verletzen, die Mitwirkung verweigern und eine konstruktive Zusammenarbeit nicht möglich ist. Das Gesetz lässt hier keinen Ermessensspielraum zu. Wir sind an einer guten und vertrauensvollen Zusammenarbeit interessiert – mit dem Ziel, Ihr Leben wieder auf ein solides Fundament zu stellen. Dementsprechend bitten wir um ihre Mitwirkung, um die gemeinsame Arbeit für alle Seiten so angenehm wie möglich zu gestalten.

Hierzu gibt es umfassende Informationen auf der Homepage des Landratsamts Rhön-Grabfeld, siehe hier.

Bitte beachten Sie unbedingt, dass dieser schriftlich innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht werden muss. Eine Einreichung mündlich oder per Mail ist unzulässig, der Widerspruch muss zwingend per Brief (oder zur Niederschrift im Jobcenter) eingereicht werden. Eine Begründung kann auch im laufenden Widerspruchsverfahren noch nachgereicht werden.

Das Jobcenter ist eine eigenständige Behörde unter der Trägerschaft der Agentur für Arbeit Schweinfurt und dem Landkreis Rhön-Grabfeld. Es ist zuständig für alle Leistungen im Zusammenhang mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das Jobcenter verwendet zwar die IT-Verfahren der Bundesagentur für Arbeit aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist jedoch nicht immer sichergestellt, dass alle Mitarbeitende alle Informationen einsehen können. Deswegen ist es immer wichtig zu unterscheiden, ob das jeweilige Anliegen die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter betrifft.

Die Agentur für Arbeit ist für Menschen zuständig, die Arbeitslosengeld erhalten oder ohne Bezug von Geldleistungen die Beratungsleistungen in Anspruch nehmen. Auch die Familienkasse ist eine Unterorganisation der Bundesagentur für Arbeit.